Schuldnerberatung - Privatinsolvenz

Die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase hat zur Folge, dass alle Insolvenzgläubiger, d.h. alle Gläubiger, deren Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden sind,  ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können. Erfasst werden hierbei auch solche Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben oder die vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis erlangt hatten.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung bleiben jedoch die nachfolgenen Forderungen unberührt:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung;
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder Zwangsgelder u.ä.;
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, d.h. insbesondere auch die gestundeten Verfahrenskosten.  
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