Schuldnerberatung - Privatinsolvenz

 

 

Die Höhe Ihres individuellen unpfändbaren Betrages bemisst sich nach den §§ 850 ff ZPO.

Für eine alleinstehende Person sind zumindest € 1.029,99 netto unpfändbar. Bei darüber hinausgehendem Einkommen sind zunächst Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Daneben ist aber auch zu bedenken, dass Urlaubsgeld, das in üblicher Höhe gewährt wird, vollständig und Weihnachtsgeld in Höhe von € 500,00 von der Pfändung ausgenommen sind.

Bei der genauen Berechnung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Überstunden nicht in voller Höhe und Aufwandsentschädigungen, Gefahren- und Erschwerniszulagen u.ä. gar nicht in den der Pfändung zugrunde zu legenden Betrag eingerechnet werden dürfen. Im Gegenzug sind jedoch Naturalleistungen des Arbeitsgebers, die häufig in der Gewährung eines Firmenwagens oder einer Firmenwohnung gewährt werden, in voller Höhe dem nettoeinkommen hinzuzurechnen.

Einen Überblick über den bei Ihnen pfändbaren Betrag können sich sich in der Pfändungstabelle zum § 850 c ZPO verschaffen.   

Kanzlei Kaul    kaul@kanzlei-kaul.de