Schuldnerberatung - Privatinsolvenz

 

 

  • Verzicht auf Pflichtteilsanspruch
    oder Ausschlagung der Erbschaft während der Wohlverhaltensperiode, stellen keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar, die die Versagung der Restschuldbefreiung begründen würde. BGH v. 25.06.2009, Az.: IX ZB 196/08
  • Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung
  • ist nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig: Ein erneuter Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn dem Schuldner binnen einer Frist von drei Jahren vor diesem Antrag die Restschuldbefreiung wegen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten versagt worden war. (§§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5 InsO) BGH v. 16.07.2009, Az. IX ZB 219/08

 

    Entgeltumwandlung im Restschuldbefreiungsverfahren

    Eine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Entgeltumwandlung durch Abschluss einer Direktversicherung, mindert nicht das pfändbare Einkommen, das an den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren abzuführen ist. An den Treuhänder wurde bereits vor Eröffnung des Verfahrens abgetreten, so dass der Schuldner im Lauf der Abtretungsphase hinsichtlich des pfändbaren Einkommens nicht mehr verfügungsbefugt ist.
    BAG, Urteil vom 30.07.2008 , 10 AZR 459/07

     

    Versagung der Restschuldbefreiung

    Wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung auch dann versagt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger hierdurch nicht eintritt. BGH v. 08.01.2009 Az.: IX ZB 73/08

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    Schuldnerschutz bei eheähnlicher Gemeinschaft

    Bei Verpflichtung aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Stiefkindern st § 850f ZPO analog anzuwenden, um die Sicherung des individuellen notwendigen Bedarfs sicherzustellen.
    OLG Frankfurt Main, Az. 24 U 146/07

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  1. Die Versagung der Restschuldbefreiung

  2. ( § 290 Abs. 6 InsO) setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angabe grundsätzlich nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass die falsche oder unvollständige Angabe ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. BGH IX ZB 174/03
  • Entgeltumwandlung im Restschuldbefreiungsverfahren

    Eine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Entgeltumwandlung durch Abschluss einer Direktversicherung, mindert nicht das pfändbare Einkommen, das an den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren abzuführen ist. An den Treuhänder wurde bereits vor Eröffnung des Verfahrens abgetreten, so dass der Schuldner im Lauf der Abtretungsphase hinsichtlich des pfändbaren Einkommens nicht mehr verfügungsbefugt ist.
    BAG, Urteil vom 30.07.2008 , 10 AZR 459/07

  • Die Altersvorsorge Selbstständiger ist auch in der Insolvenz gesichert.
    Seit 31.03.2007 sind private Lebens- und Rentenversicherungen Selbständiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. BMJ Publikation

  • Die Pfändungsfreigrenzen werden zum Stichtag 01. Juli 2007 nicht erhöht. BMJ Publikation

 

  • Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens
    ist nur für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zulässig (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Forderungen aus fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. fahrlässiger Körperverletzung) sind von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 1 InsO) und Zwangsvollstreckungen wegen dieser Forderungen mithin auch während des Insolvenzverfahrens nicht zulässig. BGH 28.06.2006 - VII ZB 161/05

 

 

  • Verspäteter Antrag auf Restschuldbefreiung
    Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Verfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags, jedenfalls wenn kein neuer Gläubiger hinzu gekommmen ist. BGH 06.07.2006 - IX ZB 263/05

 

 

  • Einstellung der Kontopfändung bei Bezug von Arbeitslosengeld II
    Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die nicht einmal zu einer Teilbefriedigung der Gläubigerin führt und ausschließlich schädliche Wirkung für den Schuldner hat, verfehlt den Sinn des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Vollzug des Pfändung bedeutet daher nach dem gegenwärtigen Stand auch unter Berücksichtigung des berechtigten Gläubigerinteresses für den Schuldner eine nicht vertretbare Härte i.S.d. § 765 a ZPO. (LG Koblenz 2 T 312/06)

  • Keine Beratungshilfe für außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
    (AG Lüderscheid, 22 II 30/06; AG Emmerich, 8 II 239/06 - beide noch nicht rechtskräftig)


  • Verfahrenserleichterungen im Insolvenzrecht
    Insbesondere soll die selbständige Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren erleichtert werden, indem dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben wird zu erklären, dass Vermögen aus einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört. (BMJ News)

 

  • Versagung der Restschuldbefreiung nur bei messbarer Schlechterstellung der Gläubiger 
    Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger Glaubhaft macht. Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.
    BGH IX ZB 50/05

 

  • Gesamtgut in der Insolvenz 
    Der
    nicht vom Schuldner verwaltete Anteil am Gesamtgut gehört auch dann nicht in die Insolvenzmasse, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben. Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände aussondern. BGH IX ZB 285/04

 

  • Bundestag berät über Sicherung der Altersvorsorge Selbständiger
    Mit dem Gesetz soll
    das Vermögen, das zur Absicherung der Altersvorsorge bestimmt ist, sowie entsprechende Einkünfte Selbständiger vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt werden. BMJ-Aktuell

 

  • Versagung der Restschuldbefreiung
    Die Versagung der Restschuldbefreiung ( § 290 Abs. 6 InsO) setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angabe grundsätzlich nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass die falsche oder unvollständige Angabe ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
    BGH IX ZB 174/03

 

  • Zur Abgrenzung von Regel- und Verbraucherinsolvenz
    Für den ehemals selbständigen Schuldner sind die Regeln über das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Der Terminus der Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist hierbei weit auszulegen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören deshalb nicht nur Anspüche (ehemaliger) Arbeitnehmer auf Lohn und Gehalt, sondern auch Verbindlichkeiten bei Sozialversicherungsträgern und Finanzämter aufgrund offener Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer. (§ 304 InsO) Sofern Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinne bestehen, sind die Bestimmungen über das Regelinsolvenzverfahren auf die Insolvenz des ehemals selbständigen Schuldners anzuwenden. (Für den selbständigen Schuldner gelten immer die Bestimmungen der Regelinsolvenz.)FG Berlin 10 K 10195/01


  • Verfahrenskostenstundung
    Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgeblichen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung erbringen kann. ( § 4a InsO)
    BGH IX 459/02

 

  • Dauer der Restschuldbefreiung
    Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre, ist in Insolvenzverfahren die nach dem 01. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich. D.h. Die Restschuldbefreiungsphase beträgt seit dem 01.12.2001 für alle Verfahren 6 Jahre vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
    BGH IX ZB 274/03

 

 

  • Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Kreditangaben zu Altschulden bei unklarer Fragestellung im Kreditantrag
    Beim schriftlichen Abschluss von Kreditverträgen hat der Kreidtgeber seine Fragen eindeutig und unmissverständlich zu stellen.Bei objektiver Falschbeantwortung kann es in diesem Fall an einem Vorsatz/grober Fahrlässigkeit des Schuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlen.
    Gibt der Schuldner den Gesamtbetrag der bestehenden Schuldverpflichtungen irrtümlich lediglich in Höhe der monatlichen Ratenverpflichtung zur Tilgung eines Erstadarlehens an, können die subjektiven Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlen.
    AG Göttingen, Beschl. v. 24.03.2006 74 IK 31/05

 

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